Rechtstracker.at

Art. 2 § 24

Fassungen
28.06.2006 bis 25.02.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 2428.06.200625.02.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2013
Art. 2 § 2401.01.200227.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 149/2001
Art. 2 § 2401.07.198831.12.2001 BGBl. Nr. 336/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energielenkungsgesetz 1982

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

28.06.2006

Außerkrafttretensdatum

25.02.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2013

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Den Vorsitz im Energielenkungsbeirat (Paragraph 21,) führt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der sich durch einen Beamten seines Ministeriums vertreten lassen kann.
  2. Absatz 2,Für die Beschlussfähigkeit des Energielenkungsbeirates und des Elektrizitätsbeirates in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist die ordnungsgemäß erfolgte Einladung aller Mitglieder des Beirates und die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder erforderlich. Ist zu Beginn einer Sitzung die erforderliche Zahl der Mitglieder nicht anwesend, so haben die Beiräte eine Stunde nach dem in der Einladung genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder zu behandeln.
  3. Absatz 3,Die Anhörung des Energielenkungsbeirates kann bei Gefahr im Verzug entfallen. Der Beirat ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen. Im Falle von Lenkungsmaßnahmen im Elektrizitäts- oder Erdgasbereich ist jedenfalls die Energie-Control GmbH, in seinem Wirkungsbereich der Landeshauptmann zu hören.

Schlagworte

Elektrizitätsbereich

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2013

Gesetzesnummer

10006729

Dokumentnummer

NOR40079730